Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, da der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes), indem er geltend macht, seine Prozessbevollmächtigte sei nicht zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2000 erschienen, weil sie mangels gegenteiliger Nachricht des Finanzgerichts (FG) davon habe ausgehen dürfen, dass der Termin auf Grund ihres am 25. April 2000 wegen eines "Todesfalls in der entfernteren Verwandtschaft" gestellten Antrags auf Verlegung des Termins aufgehoben bzw. verlegt werde.
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