BFH - Beschluss vom 04.11.2009
V B 48/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 228
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 42/08

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht bei Entscheidung ohne Abwarten der durch dieses Gericht selbst gesetzten Frist

BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen V B 48/09

DRsp Nr. 2009/27996

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht bei Entscheidung ohne Abwarten der durch dieses Gericht selbst gesetzten Frist

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. März 2009 6 K 42/08 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Indem das FG trotz der gewährten --und von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genutzten-- Möglichkeit, eine ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugen bis zum 3. April 2009 nachzureichen, sein Urteil bereits am 1. April 2009 der Geschäftsstelle übergeben hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.