BFH - Beschluss vom 31.03.2010
VII B 233/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1464
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3040/08 AO

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung im Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen VII B 233/09

DRsp Nr. 2010/11554

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung im Fall einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung

1. NV: Bei einer Anfechtungsklage genügt es zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO nicht, dass der Kläger lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt bezeichnet und den Antrag stellt, diesen aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung einzustellen, ohne darzulegen, inwiefern der Verwaltungsakt nach seiner Meinung rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. 2. NV: Zur Glaubhaftmachung von Gründen, die die Verlegung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen, reicht es nicht aus, dass der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung lediglich telefonisch mitteilt, er könne den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen und dabei keine näheren Angaben über die Art und Schwere der plötzlichen Erkrankung macht.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I.