BFH - Beschluss vom 18.03.2010
VIII B 84/09
Normen:
FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1454
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 144/08

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Gelegenheit zur begründeten Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung; Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen innerhalb der dafür geltenden Frist mit der Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen VIII B 84/09

DRsp Nr. 2010/11541

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Gelegenheit zur begründeten Stellungnahme in einer mündlichen Verhandlung; Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen innerhalb der dafür geltenden Frist mit der Anhörungsrüge

1. NV: Eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das Finanzgericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sein in der mündlichen Verhandlung angebrachtes, gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht gerichtetes Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen. 2. NV: Wegen der darin möglicherweise liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss wenden müssen, durch den das Finanzgericht das Ablehnungsgesuch abgelehnt hat.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a;

Gründe

1.