I.
Der Kläger war im August 2005 von seiner damaligen Ehefrau, der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene), geschieden worden. Mit seiner Klage begehrte er die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2004, was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung abgelehnt hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beigeladenen sei bereits im Jahr 2003 beendet worden.
Am 27. April 2010 fragte das Finanzgericht (FG) beim Klägervertreter und beim FA an, ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne. Beide verzichteten daraufhin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine entsprechende Anfrage an die Beigeladene unterblieb.
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