OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.01.2020
2 U 3/19
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3 S. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140b Abs. 1; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; PatG § 10;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 71/17

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsGefährdungstatbestand der mittelbaren PatentverletzungMöglichkeit der unberechtigten Nutzung einer geschützten Erfindung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 2 U 3/19

DRsp Nr. 2020/3759

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung Möglichkeit der unberechtigten Nutzung einer geschützten Erfindung

1. Der Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern. 2. Bereits das Anbieten und das Liefern von Mitteln, die den Belieferten in den Stand versetzen, die geschützte Erfindung unberechtigt zu benutzen, sind unzulässig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor unter Ziff. I.1. und I.2. jeweils

statt "das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt" nunmehr heißt "das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von 50 m2/g bis 120 m2/g besitzt"

und

statt "das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g aufrechtzuerhalten" nunmehr heißt "das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von 20 m2/g bis 30 m2/g aufrechtzuerhalten"

heißt.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. IV. V.