OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.2020
2 U 31/19
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b; BGB § 242; BGB § 259;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 144/17

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsHebevorrichtung für PersonenZuerkennung eines VernichtungsanspruchsUnverhältnismäßigkeit eines Rückrufs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 2 U 31/19

DRsp Nr. 2021/6028

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Hebevorrichtung für Personen Zuerkennung eines Vernichtungsanspruchs Unverhältnismäßigkeit eines Rückrufs

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - dahingehend abgeändert, dass

1.

die Verurteilung zur Vernichtung (Tenor Ziff. I.4.) entfällt,

2.

die Verurteilung zur endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen (Tenor Ziff. I.5., letzter Absatz) entfällt,

3.

die Verurteilung zum Rückruf im Übrigen folgende Fassung erhält:

"I.5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10. März 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom 9. Juli 2020, Az.: I-2 U 31/19) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,

4. II. III. IV. V.