OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.08.2020
2 U 25/19
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; IntPatÜG Art. II § 1 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 128/17

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsSchnellspanner für FahrräderUnterlassung und RechnungslegungAussetzung einer Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 2 U 25/19

DRsp Nr. 2021/237

Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Schnellspanner für Fahrräder Unterlassung und Rechnungslegung Aussetzung einer Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens

Wird ein Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen, verurteilt das Verletzungsgericht bejahendenfalls grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für überwiegend wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagten zu 90 %.

IV.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. VI.