BFH - Beschluss vom 20.09.2010
V B 105/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10127/07

Verletzung des Finanzgerichtsordnungsverfahrens bei Verhandlung trotz Stellung eines Verlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen V B 105/09

DRsp Nr. 2010/19684

Verletzung des Finanzgerichtsordnungsverfahrens bei Verhandlung trotz Stellung eines Verlegungsantrags

NV: Wird ein Antrag auf Terminsverlegung nicht beschieden, hat sich der Kläger rechtzeitig durch Rückfrage beim Finanzgericht über die Entscheidung seines Antrags zu informieren. Solange ihm eine Terminaufhebung nicht mitgeteilt worden ist, muss er davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, auch stattfinden wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Vorliegen von Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

1.

Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe trotz seines Verlegungsantrags verhandelt und entschieden, begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

a)