BFH - Beschluss vom 28.02.2012
III B 54/10
Normen:
§ 76 Abs 1 S 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 323/09

Verletzung des gerichtlichen Aufklärungsgrundsatzes bei Annahme der Nichtaufnahme eines Kindes im Haushalt des Klägers wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Klägers

BFH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen III B 54/10

DRsp Nr. 2012/9381

Verletzung des gerichtlichen Aufklärungsgrundsatzes bei Annahme der Nichtaufnahme eines Kindes im Haushalt des Klägers wegen des Fehlens eines entsprechenden Vortrags des Klägers

1. NV: Das FG hat dem Amtsermittlungsgrundsatz besondere Bedeutung beizumessen, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen muss das FG jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen. 2. NV: Es entspricht fehlerfreier Ermessensausübung, gemäß § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und es im Falle der Zulassung des Revisionsverfahrens voraussichtlich zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG gekommen wäre.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 S 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 116 Abs 6 FGO; § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt für seinen im Januar 1989 geborenen Stiefsohn S Kindergeld ab Oktober 2007.