BFH - Beschluss vom 29.07.2003
V B 11/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 59

Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages

BFH, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen V B 11/02

DRsp Nr. 2003/13910

Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages

1. Die rechtswidrige Ablehnung einer beantragten Terminsverlegung kann einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Rechts auf Gehör darstellen.2. Um einen derartigen Verfahrensmangel darzulegen, muss ein erheblicher Grund für die Verlegung der Verhandlung bezeichnet werden. Ein bloßer Hinweis auf die Ortsabwesenheit des Bevollmächtigten am Tag der mündlichen Verhandlung genügt nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998, die nach Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, u.a. Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von 6 480 DM bzw. 2 981 DM sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 2 196,76 DM bzw. 1 601,40 DM. Entsprechend den Feststellungen einer Betriebsprüfung änderte das FA die Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. In den geänderten Bescheiden legte das FA der Besteuerung lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von 59,64 DM bzw. 63,72 DM zugrunde.