Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt. Tatsächlich machen die Kläger und Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht mangelnde Sachaufklärung geltend, sondern rügen die fehlerhafte Würdigung der vorgelegten Bescheinigung und damit die Verletzung materiellen Rechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 FGO, Rz. 28).
Das angefochtene Urteil ist nicht "überraschend" ergangen (zum Verbot sog. Überraschungsentscheidungen vgl. Gräber/von Groll, aaO., § 96 FGO, Rz. 31). Die Auslegung einer vorgelegten Bescheinigung führt nicht zur Verletzung rechtlichen Gehörs. Auch ist die Bescheinigung vor allem deshalb letztlich ohne Bedeutung, weil sie einen familienfremden Betriebsangehörigen betrifft, für den sich die Frage "Betriebsausgaben oder Ausbildungskosten" nicht stellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
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