Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).
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