BFH - Beschluß vom 10.01.2000
VIII B 71/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3, § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 854

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 10.01.2000 - Aktenzeichen VIII B 71/99

DRsp Nr. 2000/3750

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3, § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)-- haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).