BFH - Beschluß vom 05.05.2000
VIII B 122/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1233

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 05.05.2000 - Aktenzeichen VIII B 122/99

DRsp Nr. 2000/6472

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen, kann keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO geltend machen. Dem steht es gleich, wenn auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzielende Vorkehrungen des Gerichts deshalb nicht wirksam werden können, weil der Verfahrensbeteiligte selbst (oder sein Bevollmächtigter) seinen prozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. 3. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Prozessbeteiligten, sicherzustellen, dass er für das Gericht erreichbar ist. Bei einem Umzug gehört es zu den prozessualen Obliegenheiten, das FG rechtzeitig über den Wohnsitzwechsel und die neue Adresse zu unterrichten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die allein auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.