BFH - Beschluß vom 03.04.2000
I B 107/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1474

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen I B 107/99

DRsp Nr. 2000/7614

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des Rechts auf Gehör.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berechtigt war, Hinzuschätzungen zu den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erklärten Betriebseinnahmen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1991 bis 1993) Herr A war. Im Anschluss an eine bei ihr durchgeführte Betriebsprüfung erließ das FA Steuerbescheide, die --soweit im vorliegenden Verfahren von Interesse-- auf folgenden Prüfungsfeststellungen beruhen:

1. Im Jahr 1991 hatte die Klägerin nicht verbuchte Barzahlungen in Höhe von 9 500 DM an einen Bauunternehmer geleistet. Da in ihrer Buchführung keine entsprechenden Wertabgänge verzeichnet waren, ging der Prüfer davon aus, dass die betreffenden Mittel aus nicht erfassten Betriebseinnahmen der Klägerin stammten. Er nahm deshalb eine Zuschätzung vor, der die Klägerin mit der Begründung entgegentrat, dass sie keine in der Buchführung nicht erfassten Betriebseinnahmen erzielt habe.