I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1996 für 100 000 DM von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an dessen mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulage für ein Kind zunächst erklärungsgemäß auf 4000 DM ab 1996 fest. Aufgrund der späteren Mitteilung des Klägers, seine Eltern hätten ihm den Tilgungsbetrag des zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens geschenkt, ging das FA von einer mittelbaren Grundstücksschenkung aus und hob die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18. Mai 1998 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Der Einspruch blieb erfolglos.
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