BFH - Beschluss vom 06.08.2002
IX B 36/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 116 Abs. 6 ;

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 06.08.2002 - Aktenzeichen IX B 36/02

DRsp Nr. 2002/15595

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn der Berichterstatter im Erörterungstermin deutlich zu erkennen gibt, dass er die Klage für begründet hält, sodass die Kl. auf weiteren Sachvortrag und auf mündliche Verhandlung verzichten, die Klage anschließend vom FG aber als unbegründet abgewiesen wird.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten für ihre im Dezember 1999 erworbene und eigengenutzte Wohnung neben dem Fördergrundbetrag eine Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) für drei Kinder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Kinderzulage für die Söhne A und B ab, weil sie nicht zum Haushalt der Kläger gehörten.