Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten für ihre im Dezember 1999 erworbene und eigengenutzte Wohnung neben dem Fördergrundbetrag eine Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) für drei Kinder. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte die Kinderzulage für die Söhne A und B ab, weil sie nicht zum Haushalt der Kläger gehörten.
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