BFH - Beschluss vom 18.02.2003
X B 111/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 808

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen X B 111/02

DRsp Nr. 2003/6093

Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Das FG verletzt das rechtliche Gehör, wenn es die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet, obwohl einem Beteiligten während nur vorübergehender Abwesenheit eine Ladung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wird und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die mündliche Verhandlung versäumt bzw. keinen Antrag auf Terminsverlegung stellen kann.2. Hat das FG dem Beteiligten eine Äußerungsfrist zur Klageerwiderung gesetzt und konnte er deshalb davon ausgehen, das Gericht werde vor Ablauf dieser Frist in der Sache nicht entscheiden, besteht für die Zeit einer zweiwöchigen Abwesenheit keine Pflicht, Vorkehrungen für etwaige Zustellungen zu treffen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: