BFH - Beschluss vom 14.05.2003
X B 168/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1205

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen X B 168/02

DRsp Nr. 2003/9602

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das FG verletzt das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 1996 die Besteuerungsgrundlagen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Den Einkommensteuerbescheiden legte das FA Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 1993 und 1994, Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1995 und 1996 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging von Einkünften des Klägers und der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung setzte es mit 0 DM an.