I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1993 bis 1996 die Besteuerungsgrundlagen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Den Einkommensteuerbescheiden legte das FA Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb, Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 1993 und 1994, Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 1995 und 1996 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugrunde.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging von Einkünften des Klägers und der Klägerin aus Gewerbebetrieb aus. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung setzte es mit 0 DM an.
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