Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Dies gilt zunächst für die vom Kläger erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe ihm das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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