Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --), weil das Finanzgericht (FG) seinen beiden auf Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2004 gerichteten Anträgen --vom 8. September 2004 unter Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt des Klägers und vom 5. Oktober 2004 (eingegangen beim FG am 6. Oktober 2004) unter Berufung auf eine Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten-- nicht entsprochen und somit ohne den Kläger und seinen Vertreter verhandelt und entschieden habe.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den von ihm gerügten Verfahrensmangel nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
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