BFH - Beschluss vom 25.01.2006
XI B 111/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 962
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3485/04

Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen XI B 111/05

DRsp Nr. 2006/7658

Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die vorherige Mitteilung eines Prozessbeteiligten an einen Richter, er werde zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, kann nicht als unzulässige einseitige Besprechung in der Sache beurteilt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.