FG Münster, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3485/04
Verletzung des rechtlichen Gehörs
BFH, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen XI B 111/05
DRsp Nr. 2006/7658
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die vorherige Mitteilung eines Prozessbeteiligten an einen Richter, er werde zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, kann nicht als unzulässige einseitige Besprechung in der Sache beurteilt werden.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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