BFH - Beschluß vom 17.04.2002
IX B 151/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1047

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

BFH, Beschluß vom 17.04.2002 - Aktenzeichen IX B 151/00

DRsp Nr. 2002/7415

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben worden ist.2. Ein in letzter Minute gestellter und mit einer nicht näher bezeichneten Erkrankung begründeter Antrag auf Terminsverlegung kann abgelehnt werden, wenn ein derartiger Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und wenn die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 14.05.1996 - VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902).

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.