Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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