BFH - Beschluß vom 08.01.2002
X B 164/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 926

Verletzung des rechtlichen Gehörs; außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 08.01.2002 - Aktenzeichen X B 164/01

DRsp Nr. 2002/4839

Verletzung des rechtlichen Gehörs; außerordentliche Beschwerde

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet regelmäßig keine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" unanfechtbarer Entscheidungen und damit keine außerordentliche Beschwerde.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Zum einen sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nur vor, wenn sie --anders als im Streitfall-- ausdrücklich vom Finanzgericht (FG) zugelassen worden ist. Gegen die Nichtzulassung ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1998 VII B 215/97, BFH/NV 1998, 866, 867; vom 19. Februar 1998 III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228, m.w.N.).

2. Zum anderen lässt die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) keine Mängel der angefochtenen Entscheidung erkennen, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" erfüllen.