Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Zum einen sieht die Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nur vor, wenn sie --anders als im Streitfall-- ausdrücklich vom Finanzgericht (FG) zugelassen worden ist. Gegen die Nichtzulassung ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1998 VII B 215/97, BFH/NV 1998, 866, 867; vom 19. Februar 1998 III B 1/98, BFH/NV 1998, 1228, m.w.N.).
2. Zum anderen lässt die Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) keine Mängel der angefochtenen Entscheidung erkennen, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" erfüllen.
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