BFH - Beschluss vom 18.02.2009
XI B 90/08
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 346/03
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 345/03
FG Sachsen-Anhalt, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 344/03

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ausdrücklicher Verwehrung einer Aktenansicht nach Antrag einer Partei

BFH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen XI B 90/08

DRsp Nr. 2009/7868

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ausdrücklicher Verwehrung einer Aktenansicht nach Antrag einer Partei

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerden des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) sind jedenfalls unbegründet.

1.

Die Rüge des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch Verweigerung der Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) verletzt, hat keinen Erfolg. Für die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 FGO reicht nicht aus, dass das FG auf einen Antrag auf Akteneinsicht nicht reagiert hat. Denn dies rechtfertigt noch nicht die Auffassung, das FG habe die Akteneinsicht verweigert. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO nur dann vor, wenn dem Kläger die Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt wurde. Denn § 78 Abs. 1 FGO geht davon aus, dass die Beteiligten jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737; vom 19. November 2008 XI B 213/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R107). In den Streitfällen hat der Kläger eine ausdrückliche Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich.