BFH - Beschluss vom 01.02.2010
XI B 50/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 2; FGO § 91 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten trotz ordnungsgemäßer Ladung bei Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 01.02.2010 - Aktenzeichen XI B 50/09

DRsp Nr. 2010/4818

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten trotz ordnungsgemäßer Ladung bei Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung

1. NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne Vertagung der mündlichen Verhandlung, zu der der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte nicht erschienen ist, eine Entscheidung über die Einspruchsentscheidung trifft, obwohl diese bis zur mündlichen Verhandlung weder dem Kläger persönlich noch seinem Prozessbevollmächtigten bekannt war. 2. NV: Die mündliche Verhandlung dient dazu, den Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu vervollständigen, nicht aber dazu, dem FA eine Möglichkeit zur Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung einzuräumen.