BFH - Beschluss vom 09.10.2013
IX B 61/13
Normen:
ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 64
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1928/10

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Verhandlungen Abwesenheit des Klägers bei Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen IX B 61/13

DRsp Nr. 2013/23821

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Verhandlungen Abwesenheit des Klägers bei Verhinderung seines Verfahrensbevollmächtigten

1. NV: Hat der Prozessbevollmächtigte vor seiner Beauftragung eine am Terminstag stattfindende ganztägige Fortbildungsveranstaltung gebucht, kann hierin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen. 2. NV: Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Prozessbevollmächtigte, wenn er rechtzeitig beauftragt worden wäre, einen erheblichen Verlegungsgrund durch die Buchung der Fortbildungsveranstaltung nicht mehr hätte schaffen können, weil der Gerichtstermin zu diesem Zeitpunkt bereits feststand.

Das rechtliche Gehör des Klägers ist verletzt, wenn das Finanzgericht eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obwohl sein Prozessbevollmächtigter an dem betreffenden Tag wegen einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung an der Wahrnehmung des Termins verhindert ist. Dass der Prozessbevollmächtigte erst unmittelbar zuvor mandatiert worden ist, ist jedenfalls dann rechtlich ohne Bedeutung, wenn eine Verschleppungsabsicht nicht unterstellt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 227;

Gründe