BFH - Beschluss vom 10.04.2015
III B 42/14
Normen:
ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1102
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 227/09

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen III B 42/14

DRsp Nr. 2015/10914

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags

1. NV: Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf solche Unterlagen, die versehentlich bei Gericht eingereicht und vom Gericht wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) an das Finanzamt zurückgesandt wurden. 2. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages nicht mehr mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung oder ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung fernbleibt.