Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO––) zurückzuweisen. Soweit die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 ) i.S. von § Abs. Satz 3 hinreichend dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.
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