BFH - Beschluss vom 16.08.2019
V B 57/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 92, § 96 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 4, § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 29
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 770/17

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Bescheidung eines Terminsverlegungsantrags am folgenden TagErfordernis eines Klageabweisungsantrags des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 16.08.2019 - Aktenzeichen V B 57/18

DRsp Nr. 2019/16942

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Bescheidung eines Terminsverlegungsantrags am folgenden Tag Erfordernis eines Klageabweisungsantrags des Finanzamts

Verfahrensfehler, Grundordnung des Verfahrens, Gewährung rechtlichen Gehörs 1. NV: Das FG verstößt nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es eine Klage abweist, obwohl das beklagte FA keinen (ausdrücklichen) Antrag auf Klageabweisung gestellt hat. 2. NV: Entscheidet das FG über einen kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag (hier: am Nachmittag des Vortags) nicht vor Beginn der am nächsten Vormittag terminierten mündlichen Verhandlung, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2018 - 4 K 770/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 92, § 96 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 4, § 308 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO––) zurückzuweisen. Soweit die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 ) i.S. von § Abs. Satz 3 hinreichend dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.