BFH - Beschluß vom 17.03.2000
VII B 271/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1126

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Finanzbehörde; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 17.03.2000 - Aktenzeichen VII B 271/99

DRsp Nr. 2000/5909

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Finanzbehörde; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

1. Wird im Verwaltungsverfahren durch die Finanzbehörde das Recht des Stpfl. auf rechtliches Gehör verletzt, begründet das keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn als Verfahrensfehler i.S.d. Norm kommen nur solche in Betracht, die dem FG im gerichtlichen Verfahren unterlaufen sind. 2. Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrages i.S.d. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Die unterlassene rechtzeitige Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe: