BFH - Beschluss vom 28.11.2016
VIII B 47/16
Normen:
FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 468
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3675/13

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers

BFH, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen VIII B 47/16

DRsp Nr. 2017/2321

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers

NV: Aus dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO folgt nicht, dass im Krankheitsfall auf die Teilnahme an einer trotz des Verzichts durchgeführten mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Finanzgericht trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit und eines konkludent gestellten Antrags auf Terminsverlegung die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchführt. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass der Kläger sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. April 2016 9 K 3675/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 20. April 2016 9 K 3675/13.