BFH - Beschluss vom 05.02.2014
III B 108/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 706
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2177/11

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen III B 108/13

DRsp Nr. 2014/5180

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

1. NV: Das Finanzgericht erlässt keine Überraschungsentscheidung, wenn der Beklagte einen Abhilfevorschlag des Gerichtes unter Hinweis auf die fehlende Nachweiserbringung durch den Kläger zurückweist und das Gericht unter Würdigung dieses Vorbringens von seiner im Hinweis vertretenen vorläufigen Einschätzung abrückt. 2. NV: Beantragt ein Beteiligter eine Zeugeneinvernahme, ist in dem in einem späteren Schriftsatz erfolgten Verzicht auf mündliche Verhandlung auch ein Verzicht auf die zuvor beantragte Beweiserhebung zu sehen.

Hat das Finanzgericht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Klägers nachvollziehbar seien und entweder eine Abhilfeentscheidung oder eine erneute Stellungnahme angeregt, so stellt es keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn es die Klage auf eine erneute Stellungnahme der Finanzbehörde ohne erneuten Hinweis nunmehr abweist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Vater eines im August 1999 geborenen Sohnes (S).