BFH - Beschluss vom 18.09.2013
X B 38/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 54
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2168/09

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen X B 38/13

DRsp Nr. 2013/23397

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

1. NV: Das FG trifft eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn es sein Urteil tragend auf Vermutungen stützt, für die keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorliegen und die im Verlaufe des Verfahrens weder von Seiten des FG, der Beteiligten oder der Zeugen angesprochen worden waren. 2. NV: Die Pflicht des FG, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, kann auch beinhalten, einen Beigeladenen zu Umständen zu befragen, die sich in seiner Sphäre ereignet haben sollen. 3. NV: Die Anwendung der Regeln über die Feststellungslast stellt nur eine "ultima ratio" dar. Zuvor muss das FG sich selbst um Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bemühen und dazu auch die Beteiligten --einschließlich eines Beigeladenen-- heranziehen. Verweigert ein Beteiligter die Mitwirkung, ist vor einer Anwendung der Regeln über die Feststellungslast eine Reduzierung des Beweismaßes zu erwägen.

Es kommt im Ergebnis der Verhinderung relevanten Vortrags gleich, wenn das Finanzgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe