BFH - Beschluss vom 10.02.2020
XI B 43/19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 773
GmbHR 2020, 780
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5091/17

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung durch Prozess- anstatt durch SachurteilAnforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift

BFH, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen XI B 43/19

DRsp Nr. 2020/7391

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung durch Prozess- anstatt durch Sachurteil Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift

1. NV: Wird über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift bzw. bei juristischen Personen ihrer Geschäftsanschrift.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.04.2019 – 5 K 5091/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.