BFH - Beschluss vom 25.10.2018
V B 37/18
Normen:
GG Art.103 Abs. 1; FGO § 92, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 30;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 44
BFH/NV 2019, 119
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 159/16

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Akteneinsicht wegen fehlender Legitimation

BFH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen V B 37/18

DRsp Nr. 2018/18814

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Akteneinsicht wegen fehlender Legitimation

1. NV: Zur Vermeidung einer unbefugten Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen an Dritte kann auf die Legitimation des um Akteneinsicht Ersuchenden nicht verzichtet werden. 2. NV: Fehlen Anhaltspunkte, die gegen eine ordnungsgemäße Ausführung des Nachsendeauftrags durch die Deutsche Post AG sprechen, kann im Regelfall von einer wirksamen Bekanntgabe im Anschluss an die von der Post vorgenommene Neuadressierung ausgegangen werden. 3. NV: Die prozessualen Möglichkeiten eines Klägers während der mündlichen Verhandlung und die besondere Bedeutung des Sitzungsprotokolls als öffentliche Urkunde erfordern die Gewissheit, dass es sich bei der anwesenden Person tatsächlich um den Kläger handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Februar 2018 1 K 159/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art.103 Abs. 1; FGO § 92, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 30;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.