Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Bescheid vom 10. März 1997 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1997 auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von ihr als Kontoinhaberin unterhaltenen Girokonten bei der X-Bank rechtmäßig ist.
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