Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung derartiger Mängel i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.
1. Aufklärungsrügen
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