BFH - Beschluß vom 26.04.2000
III B 47/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1451

Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

BFH, Beschluß vom 26.04.2000 - Aktenzeichen III B 47/99

DRsp Nr. 2000/7381

Verletzung des rechtlichen Gehörs; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die Divergenzrüge, wenn es um die Problematik des gewerblichen Grundstückshandels geht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung derartiger Mängel i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

1. Aufklärungsrügen