Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 6. Januar 2016 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide und der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2015 (Az. 163/105/70161) wegen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Begründung sollte in Kürze nachgereicht werden. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 V 51/16 registriert. Gleichzeitig erhob sie gegen diese Bescheide auch Klage im Hauptsacheverfahren, die unter dem Aktenzeichen 7 K 50/16 registriert wurde. Auch hinsichtlich der Klage sollte eine Begründung in Kürze nachgereicht werden.
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