Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) sein Urteil auf Tatsachen und Beweismittel stützt, die einem Beteiligten nicht bekannt waren und von denen sich dieser auch keine Kenntnis verschaffen konnte. Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor.
Die Klägerin trägt vor, das FG habe sein Urteil auf die Schriftsätze des K vom 13. Oktober 2005 und vom 15. März 2006 gestützt, welche in dessen Einkommensteuer-Akten enthalten seien. Diese Schriftsätze seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2010 gewesen.
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