BFH - Beschluß vom 18.01.2000
I B 119/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2, § 128 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 858

Verletzung des rechtlichen Gehörs; nicht zugelassene Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG

BFH, Beschluß vom 18.01.2000 - Aktenzeichen I B 119/99

DRsp Nr. 2000/3695

Verletzung des rechtlichen Gehörs; nicht zugelassene Beschwerde gegen AdV-Beschluss des FG

1. Die Beschwerde gegen Entscheidungen über AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Nichtzulassung der Beschwerde kann nicht selbständig mit der Beschwerde angegriffen werden. 2. Ausnahmsweise ist eine Beschwerde gegen einen nach dem Gesetz unanfechtbaren FG-Beschluss dann statthaft, wenn für die angefochtene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn die Entscheidung ihrer Art oder ihrem Inhalt nach oder als Entscheidung des betreffenden Gerichts oder in dem betreffenden Verfahren nicht vorgesehen ist (sog. Fälle der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit"). 3. Der Vortrag, die FG-Entscheidung sei inhaltlich falsch und das FG habe nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, reicht zur Begründung der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" nicht aus. 4. In Fällen der Versagung rechtlichen Gehörs besteht für eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO schon deshalb kein Anlass, weil dieser Verfahrensfehler - so er denn tatsächlich vorliegt - vom FG aufgrund eines Antrags gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden kann.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2, § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe: