BFH - Beschluß vom 26.01.2000
IV B 151/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 871

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbefolgung einer Aufklärungsanordnung des Gerichts

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IV B 151/98

DRsp Nr. 2000/3664

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbefolgung einer Aufklärungsanordnung des Gerichts

1. Das Gericht verletzt seine Verpflichtung rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es seine Entscheidung unvorhersehbar auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren noch nicht zur Sprache gekommen ist, zu dem sich die Beteiligten nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens zu einer Äußerung auch keine Veranlassung bestanden hat. 2. Hat das Gericht eine mit einer Ausschlussfrist versehene Aufklärungsanordnung erlassen und kommt der Kl. dieser Anordnung nicht nach, kann er sich im Verfahren der NZB mit dem Argument, ihm sei nicht deutlich, unter welchen materiell-rechtlichen Aspekten die Aufklärungsanordnung von Bedeutung sei, nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Vielmehr hätte der Kl. entspr. seiner Prozessförderungspflicht diese Frage zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machen müssen.