BFH - Beschluss vom 16.08.2002
VII B 211/01
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 155 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 86

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten als Verfahrensmangel; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 16.08.2002 - Aktenzeichen VII B 211/01

DRsp Nr. 2002/17748

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten als Verfahrensmangel; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

1. Bei dem Recht auf Gehör handelt es sich um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, sofern der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird.2. Die Rüge der Nichtberücksichtigung des gesamten Inhalts der Akten erfordert die genaue Bezeichnung des Aktenteils, der angeblich nicht berücksichtigt worden ist.3. Beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls ist die Nichtgefährdung von Mandanteninteressen i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht nachgewiesen, wenn der betreffende Steuerberater in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben - z. B. Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen - hält.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 § 155 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;

Gründe: