BFH - Beschluss vom 01.09.2005
IX B 44/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2245
BFH/NV 2005, 2245
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 219/00

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Schriftsatznachlass

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen IX B 44/05

DRsp Nr. 2005/18384

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Schriftsatznachlass

1. Zur Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs.2. Entscheidet das Gericht vor Eingang eines nachgelassenen Schriftsatzes, so kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; denn das FG hat das rechtliche Gehör des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) verletzt, in dem es vor Eingang eines nachgelassenen Schriftsatzes entschieden hat.