I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der P-GmbH. An dieser waren im Streitjahr 1981 deren Geschäftsführer W und die D-KG zu je 50 v.H. beteiligt. Prokurist der P-GmbH und --mit einer Beteiligung von 50 v.H.-- Gesellschafter-Geschäftsführer der D-KG war D.
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