Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe mit einer Überraschungsentscheidung das Recht auf Gehör verletzt und damit einen Verfahrensfehler begangen, greift nicht durch.
Eine überraschende Urteilsbegründung, die zur Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führt, liegt nur dann vor, wenn das FG sein Urteil auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht angesprochen worden ist, so dass die Beteiligten sich dazu nicht geäußert haben und nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten, sich zu äußern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Das ist hier nicht der Fall.
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