BFH - Beschluss vom 03.02.2003
I B 49/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1058

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 03.02.2003 - Aktenzeichen I B 49/02

DRsp Nr. 2003/8660

Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

1. Das FG ist nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern oder ihnen mitzuteilen, auf welche Umstände oder Überlegungen es seine Entscheidung voraussichtlich stützen wird. Das gilt vor allem im Verhältnis zu einem Beteiligten, der im gerichtlichen Verfahren von einem rechtskundigen Berater vertreten wird.2. Das Recht auf Gehör wird nur verletzt, wenn das FG seine Entscheidung auf eine Erwägung stützt, die weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und zu deren Berücksichtigung der Beteiligte nach dem bisherigen Verfahrensverlauf keinen Anlass hatte.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im erstinstanzlichen Verfahren das Recht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gehör verletzt worden ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der von 1975 bis 1991 (Streitjahr) K und G zu je 50 v.H. beteiligt waren. Beide waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. In dieser Eigenschaft hatte G von der Klägerin im Jahr 1980 eine Pensionszusage mit folgendem Inhalt erhalten:

"§ 1 Altersversorgung

Mit Erreichen des Pensionsalters erhalten Sie eine Altersrente in Höhe von 2.000 DM monatlich, sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt in den Diensten der Firma gestanden haben.

§ 2 Witwenrente