I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im erstinstanzlichen Verfahren das Recht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gehör verletzt worden ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, an der von 1975 bis 1991 (Streitjahr) K und G zu je 50 v.H. beteiligt waren. Beide waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. In dieser Eigenschaft hatte G von der Klägerin im Jahr 1980 eine Pensionszusage mit folgendem Inhalt erhalten:
"§ 1 Altersversorgung
Mit Erreichen des Pensionsalters erhalten Sie eine Altersrente in Höhe von 2.000 DM monatlich, sofern Sie bis zu diesem Zeitpunkt in den Diensten der Firma gestanden haben.
§ 2 Witwenrente
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