BFH - Beschluss vom 29.09.2005
XI B 135/04
Normen:
FGO § 96 § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 111
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3470/03

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen XI B 135/04

DRsp Nr. 2005/19561

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

1. Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.2. Ein Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, wenn das FG in der mündlichen Verhandlung zwar nicht ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Klage hinweist, das FA aber bereits im Klageverfahren darauf hingewiesen hatte, dass im hier zu entscheidenden Rechtsstreit die Höhe des Übergangsgewinns nicht angefochten werden könne und damit die Zulässigkeit der Klage zwischen den Beteiligten offensichtlich umstritten war.

Normenkette:

FGO § 96 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.