BFH - Beschluss vom 14.11.2002
XI B 69/02
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 96 Abs. 2 § 76 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 293

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung; grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen XI B 69/02

DRsp Nr. 2003/364

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung; grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert.2. Wer auf jede Kontrolle von Ausgaben verzichtet und wem deshalb entgeht, dass bestimmte Ausgaben nicht erfasst werden, der handelt insbesondere dann, wenn größere Ausgaben betroffen sind, grob fahrlässig.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 96 Abs. 2 § 76 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: