BFH - Beschluss vom 02.06.2003
II B 6/02
Normen:
FGO § 119 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1428

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unterbrechung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen II B 6/02

DRsp Nr. 2003/11106

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Unterbrechung der mündlichen Verhandlung

1. Das Gericht darf die Prozessbeteiligten, insbesondere solche, die nicht sachkundig sind, über die Prozesslage nicht im Unklaren lassen.2. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Beteiligten regelmäßig über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung aufzuklären.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die erstinstanzlich durch einen Bevollmächtigten nicht vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen zwei Grunderwerbsteuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 8. November 1999 Klage erhoben.

In dieser Sache fand am 27. November 2001 eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) statt, an der neben der Einzelrichterin die Kläger persönlich sowie für das FA Frau B teilnahmen. Nach dem Inhalt des Protokolls wurde die mündliche Verhandlung --nach einem Befangenheitsantrag der Kläger-- um 9.50 Uhr unterbrochen und um 10.55 Uhr fortgesetzt. Bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erschien für die Beteiligten niemand. Hierzu heißt es im Sitzungsprotokoll: