I. Die erstinstanzlich durch einen Bevollmächtigten nicht vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen zwei Grunderwerbsteuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 8. November 1999 Klage erhoben.
In dieser Sache fand am 27. November 2001 eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) statt, an der neben der Einzelrichterin die Kläger persönlich sowie für das FA Frau B teilnahmen. Nach dem Inhalt des Protokolls wurde die mündliche Verhandlung --nach einem Befangenheitsantrag der Kläger-- um 9.50 Uhr unterbrochen und um 10.55 Uhr fortgesetzt. Bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erschien für die Beteiligten niemand. Hierzu heißt es im Sitzungsprotokoll:
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